Montag, 13. August 2012

ESM: Brauchen wir einen Notausgang? (II)

Im ersten Teil dieser “Ich erkläre mir die Eurokrise und den ESM selbst, wenn Frau Merkel es nicht mal versucht”- Abhandlung wurde versucht, ein Grundverständnis für die Ursachen der Eurokrise herzustellen – nicht meinerseits, denn von mir selbst stammt im Grunde nur der Hinweis auf drei m.E. geeignete und verständliche Filme von insgesamt gut 2 Stunden Dauer…

Der dritte Film (Finanzkrise für Anfänger’, Phönix) befasst sich allgemein auch mit politischen Lösungsstrategien zur Beilegung der Eurokrise, stammt aber aus Dezember 2011, als noch niemand die Notwendigkeit einer noch größeren, dauerhaften Rettungsmaßnahme als den ‘1. Rettungsschirm’ vorhersah.

Bisherige Kraftanstrengung reicht nicht aus

In der Zwischenzeit hat sich eine Form von Ansteckung ereignet – bisher sind 192 Milliarden Euro fest eingeplant – Italien schwächelt und auch Spanien hätte gerne (soll heißen: benötigt dringend) zwischen 100 und 300 Milliarden Euro. 

Der Rahmen des ESFS reicht nicht aus, um den bedürftigen Staaten zur Hilfe zu kommen und außerdem verlorenes Vertrauen. Auch die Laufzeiten von Krediten zu verlängern und die Zinsen noch weiter zu senken, wird die Ausweitung der Krise nicht unterbinden, sondern bestenfalls hemmen.

Euroland im freien Fall? Vielleicht noch nicht, aber die bisherigen Kraftanstrengungen waren erst der Anfang.  Die von der Bundesregierung ausgegebene Losung ‘Hilfe als Gegenleistung für glaubhafte Sanierungsmaßnahmen’ erscheint den meisten Europäern nach wie vor vernünftig und richtungsweisend.
Es komme angesichts der Höhe künftiger Haftungsrisiken aber auch auf das WIE an, und eben gegen die konkrete Gestaltung des
neuen Rettungsschirms richtet sich ein großer teil der Kritik.

Der neue Rettungsversuch aus Fiskalpakt0) (s. Vertragstext), ESM und weiteren Komponenten soll größer, besser, anders werden als alle bisherigen – aber auch konsequenter und vor allem dauerhaft. Das Package war bereits auf dem EU-Gipfel vom 21. Juli 2011 beschlossen worden und sollte bis Juli 2012 von den Parlamenten der einzelnen Staaten ratifiziert sein. Bis Juni 2013 soll er Geltung den provisorischen Rettungsschirm EFSF ersetzen, der dann ausläuft.

Der Vereinbarungsinhalt wurde mehrfach und weitreichend modifiziert. Stets war die Bundesregierung von einer staatlichen Haftung ausgegangen. Aber: Infolge der Beschlüsse des letzten (?) EU-Gipfels aber wird die EU-Kommission unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank eine zentralisierte Bankenaufsicht für die Euro-Zone konzipieren. Sobald die angestrebte zentrale Bankenaufsicht steht, erhalten Banken die Möglichkeit, vom ESM direkte Hilfen zu beziehen!
Auch diese Form von ‘Geschäftstätigkeit’ wird dem ESM eingeräumt (s.u.)

Natürlich hat die Mobilmachung der Gegner längst begonnen; zugleich sei das Klima der mitteleuropäischen EU-Länder sei aufgeheizt, berichtet der SPIEGEL. Nicht nur dort: Auch hierzulande verschärft sich die Tonlage, in der für und wider die Euro-Rettungsmaßnahmen gestritten wird.

 

 

Was besagt der ESM-Vertrag?

Was steht in dem Vertragswerk, von dem Gerüchte behaupten, es sei hauptsächlich von der anglo-amerikanischen Anwaltskanzlei „Freshfields Bruckhaus Deringer“ erstellt” worden – und “inhaltlich fern jeder europäischen Rechtskultur?

Die 62 Seiten Vertragstext enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

Aufgaben des ESM

  • Gewährung von Stabilitätshilfe
  • und im Bedarfsfall die Durchführung von “Finanzhilfe in aller Eile”
  • vorsorgliche Finanzhilfe, in Form einer bedingten oder einer gewährten Kreditlinie

    Die Hilfe erfolgt als Darlehen oder Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds jeweils gegen wirtschaftspolitische Auflagen1). Enge Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds ("IWF") wird jeweils angestrebt.

    Die Übernahme Rechte und Verpflichtungen der bisherigen EFSF ist möglich und bekanntermaßen beabsichtigt.

  • Maximales Darlehensvolumen: Bis zur vollständigen Abwicklung der EFSF liegt die Darlehensvergabe von ESM und EFSF unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvolumens bei höchstens 500 Milliarden EUR. Das Direktorium beschließt die Leitlinien zur Berechnung der künftigen Kreditzusage-Kapazität.
  • Kapital

    Das genehmigte Stammkapital2) beträgt 700 Milliarden EUR - aufgeteilt in sieben Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR.

    Der ESM ist berechtigt, weitere Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, privaten Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt..

    Der ESM ist befugt, an den Kapitalmärkten, bei Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen Kapital aufzunehmen.2A)

    Der ESM darf einen Teil seiner Erträge zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten einsetzen. Konkret soll der ESM nicht nur für seine Kapitaldeckung Sorge tragen, sondern auch Gewinne erzielen.
    Das Direktorium kann auch die Zahlung einer Dividende beschließen.

    Verluste (infolge des Ausfalls gewährter Darlehen oder aus der sonstigen Geschäftstätigkeit) des ESM werden aus dem aus Reingewinnen gebildeten Reservefonds, und dem bereits dem eingezahlten Kapital beglichen – notfalls aber auch aus dem genehmigten, noch nicht eingezahlten Kapital.

    Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf.

    Damit besteht eine Nachschusspflicht übriger ESM-Mitglieder im Falle des Zahlungsausfalls eines oder mehrerer Mitglieder.

    Kontrolle und Aufsicht

  • Anders als jedes andere Kreditinstitut ist „Der ESM ist von jeglicher Lizensierungspflicht …. befreit.“
  • Das Direktorium billigt den Haushalt des ESM jährlich.
  • Eine Interne Revision wird eingerichtet.
  • Der Jahresabschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden.
  • Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet3). Dieser erstellt unabhängige Prüfberichte, prüft die Konten des ESM und überzeugt sich von der Ordnungsmäßigkeit seiner Gewinn- und Verlustrechnung und seiner Bilanz.
  • Sitz und Organe

  • Sitz und Hauptverwaltung hat der ESM in Luxemburg. Er kann außerdem ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.

    Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium mit einem Geschäftsführenden Direktor sowie weitere für erforderlich erachtete, eigene Bedienstete.

    Jedes ESM-Mitglied ernennt einen Gouverneur und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Anfänglich setzt sich der Gouverneursrat aus den 17 an der ESM-Gründung beteiligten Finanzminister zusammen.

    Befugnisse der Gouverneure

  • Dem Gouverneursrat obliegt die Genehmigung des Antrags neuer Mitglieder auf Beitritt zum ESM.
  • Er befindet darüber, ob die rechtliche Immunität der Mitglieder des Gouverneursrats/ Direktoriums und seiner Vorsitzenden des aufgehoben wird.
    Zum Umfang der juristischen Immunität siehe unter ‘Rechtlicher Status’.
  • Er ernennt je Mitglied zwei Direktoren aus dem Bereich der Wirtschaft und der Finanzen sowie gemeinsam einen Geschäftsführenden Direktor für 5 Jahre.
  • Das Direktorium legt u.a. die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und die anderen Bediensteten des ESM fest.
  • Kapitalbildung und Re-kapitalisierung
  • Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel zu leisten.

  • Kapitalhaftung der Staaten: Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM.

    Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes, noch nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der ESM mit seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät.

    Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, das Kapital, das der Geschäftsführende Direktor von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen …einzuzahlen. Hier geht es also um genehmigtes Kapital, aber laut Art. 10 sind auch Veränderungen des genehmigten Stammkapitals möglich:

  • Der Gouverneursrat überprüft ob das genehmigte Stammkapital des ESM zur Abdeckung dessen Verbindlichkeiten und Durchführung seiner Aufgaben ausreicht.
    Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern.
    Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitgliedstaaten […] den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren
    notifiziert haben.2B)
  • Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält.2C)

    Durch die Aufnahme eines neuen ESM-Mitglied wird das genehmigte Stammkapital des ESM automatisch erhöht – es ist also nicht so, dass allein die bestehende Last neu verteilt wird.

    Für die Höhe der Beitragsleistungen der Mitgliedsstaaten (gleich der Höhe v. erworbenen ESM-Anteilen) existiert ein am Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) der ESM-Mitglieder bemessenen Beitragsschlüssel.

  • Rechtlicher Status
  • Der ESM besitzt volle, eigenständige Rechtspersönlichkeit sowie die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit. So darf er bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern, Verträge abschließen usw.
    Er darf mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung zusammen arbeiten und kann Partei in Gerichtsverfahren sein.

  • Der ESM genießt Immunität vor gerichtlichen Verfahren jeder Art, kann also rechtlich nicht belangt werden - es sei denn, der ESM verzichtet im Einzelfall ausdrücklich auf seine Immunität.

    Einzige Ausnahme bzw. Besonderheit: Ficht ein ESM-Mitglied in einem Streit mit dem ESM die Entscheidung des Gouverneursrates an, so wird zur Beilegung der Streitigkeit der Gerichtshof der EU angerufen. Dessen Urteil ist für beide Parteien verbindlich.

  • Immunität gilt auch für ESM- Eigentum und -vermögenswerte; sie besteht vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
  • Die Geschäftsräume, Archive und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich. Das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM sind von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
  • Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht […] befreit.
  • Der ESM selbst ist von allen direkten Steurern und Zöllen befreit. Gehälter und sonstige Bezüge der ESM-Bediensteten des ESM unterliegen nur einer ‘internen Steuer’ zugunsten des ESM. Von der nationalen Einkommensteuer aber sind sie befreit.--
  •    

     

  • Eine Verlautbarung der FDP-Fraktion (‘6 Fakten zum ESM’) bezieht sich auf die Aufregung und Kritik zu Steuerbefreiung der Bediensteten und Immunitäten:
  • Die Regelung zu Immunität und seien durchaus üblich für internationale Organisation – vergleichbar mit Regelungen u.a. für den IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken. Diese Immunitäten entsprächen denen von Diplomaten. Zudem könne die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf aufgehoben werden.

    Durch Steuerbefreiung der Bediensteten und Immunitäten solle die Unabhängigkeit und die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet werden. Es solle z.B. verhindert werden, dass ein Staat, der mit einer ESM-Entscheidung nicht einverstanden ist, diese durch Klagen oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren boykottiert.
     

    Lassen sich die Kosten und Risiken beziffern?

    Die Berechenbarkeit von Politik und den Märkten hat letzthin etwas nachgelassen… Ausgehend von den bekannten Fakten und bestimmten Grundannahmen sind vielleicht Szenarien vorstellbar – doch die Entwicklung in den kommenden 3-6 Monaten hängt von zu vielen Unbekannten ab.

    Gegenwärtig haftet Deutschland für 27 Prozent der ESM-Verbindlichkeiten, –Ausgaben  und später auch Spekulationsrisiken. Bisher vier Euro-Staaten nähern sich einer Beantragung von ESM-Mitteln an und werden zusammen zwischen 300 und 500 Milliarden Euro benötigen. Doch es macht sich nicht nicht gut, den Eindruck zu erwecken, Deutschland würde die Lasten aus den diversen Instrumenten zur Stabilisierung von Euro und Euroländern alleine tragen.

    Zahlenspielereien: Das genehmigte Kapital des ESM wird anfänglich 700-Milliarden Euro betragen, ab 2013 kommen noch die 440 Mrd. Euro der EFSF hinzu. 80 Milliarden sind sofort einzuzahlen, sobald der ESM startet (s.o.) – Deutschland ist wiederum mit 27% dabei.

    Es ist müßig und sinnfrei, die Haftungsrisiken der Transfer- und Stabilisierungselemente isoliert zu betrachten und von ”nur 190 Milliarden” als dem deutschen Risiko zu sprechen, das ist in meinen Augen verharmlosende Augenwischerei:
    Bezieht man den EFSF und die Target2-Außenstände ein, dann haftet Deutschland für gegenwärtig 1 Billion Euro an ‘Fremdschulden’, es könnte aber auch mehr werden.

    Doch ist es durchaus denkbar, das die realen Gefahren aus einem Zusammenbruch des Euro weit schwerer wiegen als die absehbaren und die ggf. eintretenden Verpflichtungen für europäische Steuerzahler.

    Eben dies macht eine Abwägung von Pro und Contra ungemein schwer.

    Diskussionsbeiträge im Parlament (29.6.2012)

    Die Risiken und Implikation der ESM-Einrichtung wurde vor der Abstimmung im Bundestag von ESM-Kritikern unter den Abgeordneten thematisiert.

     

    To be continued

    Anmerkungen:

    0) Unter anderem soll mit dieser Vereinbarung sichergestellt werden, dass das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit der Unterzeichnerstaaten 3 % ihres Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet und dass der öffentliche Schuldenstand 60 % ihres Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.
    Fragt sich, wie das zu schaffen sein soll, solange die Raten für die ESM-Einlagen nicht vollständig beglichen sind….

    1) Diese Auflagen werden durch Mandatierung der EU-Kommission im Benehmen mit der EZB ausgehandelt. Sie können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.

    2) Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt.
    Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Dessen Erhöhung auf bis zu 700 Milliarden € ist möglich und wahrscheinlich. Der deutsche Anteil liegt bei 27 %, bezogen auf das aktuell genehmigte Kapital beträgt die maximale Haftung der Deutschen 190.024.800.000 Euro, gefolgt von Frankreich mit einer maximalen Haftung von 142 Milliarden.

    2A) Mit anderen Worten: die ‘ESM-Bank’ darf unbeschränkt Geschäfte jeder Art mit jedermann abschließen, auch typische Bankgeschäfte, die ansonsten einer besonderen . Es bleibt also nicht bei dem Stammkapital aus staatlich eingezahlten Geldern??
    Ist es nicht in hohem Maße bedenklich, wenn eine Riesenbank auf dem Kapitalmarkt agieren und mit den vergleichsweise winzigen Großbanken konkurrieren darf, wie sie mag?

    2B) Was genau bedeutet dieser wichtige Passus? ESM-Kritiker wenden ein, dass im worst case Gouverneursrat/das Direktorium “unbegrenzt hohe Kreditsummen” bewilligen und so die entsprechende Kapitalerhöhung erzwingen könne. Dann sind 700 Milliarden also erst der Anfang?

    2C) Somit müsste auch Deutschland über seinen Anteil hinaus in den Fonds einzahlen, wenn ein anderes Mitglied seiner Einzahlungspflicht nicht nachkommt. Dies sei vorhersehbar, weil Spanien und Portugal zu effektiven Einzahlungen gar nicht in der Lage seien, warnt Prof. Dr. Stefan Homburg von der Leibniz Universität Hannover; sein Fachgebiet sind die Öffentlichen Finanzen.

    3) ”Der Prüfungsausschuss setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die vom Gouverneursrat aufgrund ihres Sachverstands im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzen ernannt werden, und weist zwei – auf Rotationsbasis einander abwechselnde - Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden der ESM-Mitglieder und ein Mitglied vom Europäischen Rechnungshof auf.”

    4) Die Einzahlung anfänglich gezeichneten Betrags der eingezahlten Anteile erfolgt in fünf jährlichen Raten von jeweils 20 % des Gesamtbetrags.

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